Unbewegliches
Nur wer Luftschlösser baut, kann darauf verzichten. Jeder andere benötigt einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche oder zumindest Rechte daran. Ohne Grundstück also keine Bebauung. Aber wie wird man "Eigentümer" oder "Rechteinhaber"? In Frankreich, Belgien, Italien und Spanien kann das Eigentum an Grundstücken durch einen formlosen Kaufvertrag erworben werden. Nicht so in Germanien.
Schon vor dem Mittelalter (in der fränkischen Zeit) musste man im deutschen Rechtskreis auf dem Grundstück in Gegenwart von Zeugen die Übereignung erklären (sog. Auflassung). Das war umständlich und wurde bald durch eine Erklärung vor Gericht und die anschließende Eintragung in "Traditionsbücher" ersetzt.

Die Idee hierzu stammte aus dem 8. Jahrhundert, als die "Grundherren" die Abgaben, Leistungen und Pflichten ihrer (Grund-)Untertanen in den Urbarien, den Besitzstandsverzeichnissen registrierten. Ab 1135 ensteht dann mit den Kölner Schreinsakten eine erste grundbuchähnliche Urkundensammlung über Verträge an Grundstücken, 1484 das Münchener Realfolium, in dem vor allem die Ewiggelder, Leibgedinge und persönlichen Servitute eingetragen wurden.
Das Buchsystem war lange Zeit auf die Städte beschränkt. Auf dem Land galt das römische Prinzip der Formlosigkeit. Zunehmende Beweisschwierigkeiten führten im 19. Jahrhundert zur Einführung sogenannter Hypothekenbücher, in denen die Belastungen eines Grundstücks niedergeschrieben wurden. Und damit alles seine Ordnung hat, gibt es seit 1897 die Grundbuchordnung.
»Das Grundbuch ist der Spiegel der privaten dinglichen Rechte an Grundstücken und hat die Aufgabe, über die das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft zu geben.« [Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 6. März 1981]
